Passend zum Blogpost von gestern, brachte der FoeBuD gestern noch einen Appell an den Bundesrat heraus, keine intimen Daten aus dem Arbeitnehmerverhältnis in das ELENA System zu übermittlen. Darüber hinaus weist der Artikel vom FoeBuD einige Fragen hinsichtlich der Rechtsgrundlage dieses Vorhabens auf:
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) weist aus diesem Anlass darauf hin, dass für die Übermittlung von Beschäftigtendaten und deren Speicherung in der ZSS eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage zur Verfügung stehen muss. Die detaillierte Beschreibung der zu übermittelnden Daten findet sich nicht im Verordnungsentwurf, sondern – erstellt von einem nicht demokratisch legitimierten Gremium – in der technischen Datensatzbeschreibung. Danach sind u.a. Angaben über Abmahnungen und über vermeintlich die Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers an die ZSS zu übermitteln. Eine rechtliche Festlegung dieser Daten erfolgte bisher nicht. Nach Ansicht des ULD fehlt es für eine entsprechende Übermittlung sensibler Daten an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Es ist ja nicht das erste Mal, daß irgendein Datensammelvorhaben geplant und umgesetzt werden soll, ohne daß es eine entsprechende Rechtsgrundlage dazu gibt. Wir erinnern uns an das Zugangserschwerungsgesetz vom letzten Jahr. Auch dort ist es offenbar so, daß der Bund in diesem Bereich gar keine Gesetzgebungskompetenz hat, weil es eben Sache der Länder wäre. Bei ELENA hat zwar der Bundestag als Legislative eine Gesetzgebungskompetenz, aber das Vorhaben ist eben nicht vom Bundestag verabschiedet und somit demokratisch legimiert worden, nach Ansicht des ULD, sondern der entsprechende Umfang der zu speichernden Daten wurde von einem “nicht demokratisch legitimierten Gremium” erstellt.
Thilo Weichert vom ULD führt weiterhin aus:
Der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert: „Die zentrale Speicherung der Daten aller Beschäftigten in der Bundesrepublik auf Vorrat hat eine völlig andere Qualität als das bisherige Verfahren, bei dem im Bedarfsfall eine Bescheinigung auf Papier ausgestellt wurde. Dies macht eine hinreichend bestimmte Regelung – zumindest in der Rechtsverordnung – nötig. Solange eine wirksame Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Datenlieferung fehlt, muss unseres Erachtens kein Arbeitgeber entsprechende Meldungen vornehmen.“
Somit stellt sich die Frage, ob man doch gegen die Weitergabe der Daten an die Zentrale SpeicherStelle (ZSS) beim Arbeitgeber widersprechen kann? Zusätzlich stellt sich die Frage, ob aus einem Widerspruch des Arbeitnehmers ein Nachteil ala “aufmüpfiger Arbeitnehmer… den wollen wir loswerden…” für ihn erwachsen kann? Da dies wohl viele befürchten könnten und deshalb dann auch nicht widersprechen, ist dies ein typisches Beispiel für den Chilling Effekt.
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Unternehmen gegen ELENA
Von Ingo Jürgensmann | Blog of Ingo Jürgensmann | – Über die Datensammelwut des Staates, saisonbedingt unter dem Titel ELENA, dem elektronischen Entgeltnachweis, hab ich ja schon mehrfach berichtet. Zeit also, auch mal etwas Positives da…
Unternehmen gegen ELENA
Von Ingo Jürgensmann | Blog Ingo Jürgensmann Über die Datensammelwut des Staates, saisonbedingt unter dem Titel ELENA, dem elektronischen Entgeltnachweis, hab ich ja schon mehrfach berichtet. Zeit also, auch mal etwas Positives darüber zu berichten. Nä…
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