Art. 20 GG Abs. 1: Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat

In Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes steht: 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Interessanterweise steht dort nicht, daß die Bundesrepublik ein Rechtsstaat ist. Das ist mir bisher auch nicht aufgefallen, aber lesen bildet. Aber im Buch “Die Deutschen und das Grundgesetz” von M. Steinbeis, M. Detjen, S. Detjen wird dieser durchaus interessante Aspekt unserer Verfassung am Schluß des Buches erwähnt. Im letzten Kapitel ab Seite 311 erörtern die Autoren, aus welchen Gründen dieser Begriff eventuell fehlen könnte.

Denn gerade im Hinblick auf den Unrechtsstaat des NS-Regimes lag es dem parlamentarischen Rat eigentlich am Herzen, diesen Punkt zu betonen und so finden sich dann auch entsprechende Entwürfe die eben diesen Rechtsstaat als Grundform der Bundesrepublik betonen. Das Wesen der Rechtstaatlichkeit stand so zentral im Vordergrund des Parlamentarischen Rates, daß es andere Gründe dafür geben muss als die Auffassung, daß der Rat die Rechtstaatlichkeit als so selbstverständlich betrachtete, um diesen Kernpunkt des Grundgesetzes unerwähnt zu lassen.

Die Autoren versuchen eine Begründung darin zu finden, daß zum einen das Grundgesetz einen provisorischen Charakter hatte: Deutschland war unter den Siegermächten aufgeteilt und eine Wiedervereinigung in weiter Ferne. Zum anderen beabsichtigte der Parlamentarische Rat schon damals die Einbettung der Bundesrepublik in entsprechende internationale Bündnisse. Eine zu starre Rechtsnorm hätte eventuell diese Verflechtung in die internationale Gemeinschaft erschwert. Inwiefern dies der Realität entspricht, kann man natürlich im Nachhinein nicht beurteilen.

Aber der fehlende Begriff des Rechtsstaates könnte Bedeutung für die Zukunft der Bundesrepublik haben. Allerdings haben die Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik durch entsprechende Vorkehrungen dem Mißbrauch dieser fehlenden Rechtsnorm einen Riegel vorgeschoben. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht darf hier sicherlich als Garant für die Wahrung der übrigen Rechtsnormen, die in Artikel 20 konstituiert werden, gelten. Allerdings läßt sich auch nicht unbedingt Entwarnung gegeben, denn die Rechte und Freiheiten, die unser Grundgesetz uns garantiert, sind in ständiger Gefahr. Politiker versuchen immer wieder die Grenzen des Grundgesetzes auszuloten und zu verschieben. Aber würde die Erwähnung des Begriffes Rechtsstaat in Artikel 20 diese davon abhalten? Sicherlich nicht. Insofern kann man sich sicherlich darüber wundern, daß dieser Begriff fehlt, weil er eben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates so wichtig war. Aber ein wirklicher Schaden durch das Fehlen ist noch nicht aufgetreten. Hoffentlich bleibt es auch dabei!

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