CIA-Folter

Nun ist es quasi amtlich: Dianne Feinstein hat den CIA-Folterreport mit dem Ergebnis vorgestellt, daß die USA im Namen des Kampfes gegen den Terror jegliche Zurückhaltung verloren haben und Folter betreiben. Dabei haben auch andere Staaten die USA in ihrem Tun unterstützt. 

Kurzum: wer foltert oder Folter gutheißt, stellt sich Abseits jeglicher Zivilisation und Grundrechte. Folter ist in keinster Weise zu rechtfertigen und steht diametral unserem westlichen Wertekanon gegenüber, auf den wir so stolz sind und den wir anderen Staaten nur allzu gerne vorhalten. Da gibt es nichts zu diskutieren oder zu interpretieren!

Zumindest in Deutschland ist die Sache klar und höchstrichterlich in mehrfacher Hinsicht entschieden. Hinsichtlich einer etwaigen “Rettungsfolter” haben Gerichte recht eindeutig geurteilt: 

 

Zudem war die Handlung weder geboten im Sinne des § 32 StGB, noch stellte sie ein angemessenes Mittel im Sinne des § 34 StGB dar, denn sie verstieß gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Dieser fundamentale Satz der Verfassung findet sich auch in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wieder, wonach festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist die Menschenwürde unantastbar. Keine Person darf durch die staatliche Gewalt zum Objekt, zu einem Ausbund von Angst vor Schmerzen gemacht werden.

Seinen Niederschlag hat dieser Rechtsgedanke auch in internationalen Verträgen und Konventionen, wie z. B. in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Deutschland Gesetzeskraft hat, gefunden.

Die Achtung der Menschenwürde ist die Grundlage dieses Rechtsstaates. Der Ver- fassungsgeber hat sie ganz bewusst an den Anfang der Verfassung gestellt. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dagegen ist erst in Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz normiert. Dies hat seinen Grund in der Geschichte dieses Staates. Die Dokumente aus der Zeit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland machen unschwer deutlich, dass den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates die Gräueltaten des nationalsozialistischen Regimes noch sehr deutlich vor Augen standen. Sein fundamentales Anliegen war, so etwas wie damals nie wieder entstehen zu lassen und mit der Fassung dieses Grundgesetzes einen deutlichen Riegel vor jegliche Ver

suchung zu schieben. Der Mensch sollte nicht ein zweites Mal als Träger von Wissen behandelt werden können, das der Staat aus ihm herauspressen will, und sei es auch im Dienste der Gerechtigkeit. So ist zu erklären, dass Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 Grund- gesetz unabänderlich ist. Der Verfassungsgeber hat in Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz dem Gedanken „Wehret den Anfängen” Ausdruck verliehen und eine Änderung die- ses Verfassungsgrundsatzes ausgeschlossen, auch wenn eine entsprechende Mehrheit für eine Grundgesetzänderung vorläge. Aus diesem Grund wird Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz auch als „Ewigkeitsklausel” bezeichnet. Das strikte Verbot, einem Beschuldigten Gewalt auch nur anzudrohen, ist bereits das Ergebnis einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen. Diese wurde bei Errichtung des Grundgeset- zes vorgenommen. Dabei geht es ganz wesentlich auch um den Schutz und die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege.

Die Urteile der Strafgerichte basieren auf einer korrekten Arbeit der Polizei in einem rechtsstaatlichen Verfahren. Der Rechtsstaat würde sich selber aufgeben, wenn er diesem strikten Gebot keine Folge leisten würde.

Auch der Staat ist in noch so schwierigen Gefährdungssituationen an die Grundgesetze und insbesondere an die Wahrung der Menschenwürde gebunden, daß selbst die bloße Androhung von Gewalt zur Aufklärung von Straftaten verboten ist. Dabei kann sich der Staat auch nicht auf einen Gefährdungsnotstand oder Nothilfe berufen, wie es etwa private Einzelpersonen könnten. Hier werden also besondere hohe Ansprüche an den Staat bzw. seine Organe in Hinblick auf seine Funktion als Rechtsstaat aufgestellt.

Wer foltert oder Folter androht, agiert außerhalb der Rechtstaatlichkeit. Folter ist niemals ein Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Nicht zur Verfolgung von Terrorverdächtigen und auch nicht zum Schutz von Entführungsopfern. Mißachtet ein Staat seine eigenen Gesetze, verlässt er die Schranken des Rechts und hört auf, ein Rechtsstaat zu sein.

Die USA haben weltweit Foltergefängnisse betrieben. Dies ist nicht erst seit dem Feinstein-Report bekannt. Viele Staaten haben den USA dabei geholfen, auch die Bundesrepublik Deutschland, indem Flugzeuge der CIA deutsche Flughäfen für Flüge von entführten Terrorverdächtigen in Foltergefängnisse benutzt wurden. Versagt die Bundesregierung und die Justiz nun bei der Verfolgung dieser nun amtlich bekundeten Folterungen der US-Regierung, dann versagt unser Staat als solches. Der Feinstein-Report muss rechtliche Konsequenzen haben. Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden, egal ob es sich um US-Bürger oder Bundesbürger handelt.

Denn Artikel 1 des Grundgesetzes lautet: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

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