Kabinett beschließt Beschneidungsgesetz

Gestern also hat das Kabinett das Beschneidungsgesetz beschlossen. Sagt die Tagesschau und der Spiegel. Damit soll der Vorhautamputation aus religiösen Beweggründen der Eltern dem Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit Vorrang gegeben werden. Das Gesetz muss nun noch durch Bundestag und Bundesrat, soweit ich das überblicke.

Ich halte das Gesetz schlicht für falsch und verfassungswidrig, da es das Recht der freien Religionsausübung der Eltern auf das Kind in einer Art und Weise überträgt, die nicht unbedingt immer dem Kindeswohl dient. Davon zeugen inzwischen viele Berichte von Betroffenen, wie unter anderem bei MOGiS e.V. zu lesen ist: 

Alexander Bachl, dem als Kind aus religiösen Grunden von einem Arzt die Vorhaut amputiert wurde, sagt:
“Das Gesetz zur Legalisierung der Beschneidung ist ein Schlag ins Gesicht für alle, die unter ihrer Beschneidung leiden. Rücksichtslos wurden alle von den beschneidungswünschenden Lobbys geforderten Praktiken, gleich wie schädlich und grausam, untergebracht. Man erkennt mit Schrecken, wie wenig das Leid von Kindern bei Politikern auf Empathie trifft.”

Volker Sharing meint dazu:
“Als von Zwangsvorhautamputation Betroffener stehe ich erschüttert vor einem Gesetz, das Jungen das Recht auf genitale Unversehrtheit aberkennt. Dieses Gesetz beschneidet uns Zwangsbeschnittene ein zweites Mal, denn es negiert schlicht, wie Männer wie wir mit ihrer Beschneidung und deren Folgen leben. Die Bundesregierung ist taub und blind für die zahlreichen Berichte, in denen wir unter Überwindung unserer Scham von den Folgen der Zwangsbeschneidung für unser Leben berichten.

Der von einer ritualisierten Beschneidung betroffene Ali Utlu [2] fügt hinzu:
“Die Debatte über die Beschneidung läuft sehr einseitig, denn Opfer kommen nicht zu Wort, werden totgeschwiegen. Es ist eine rein religiöse Diskussion. Ich werde mein Leben lang unter den Auswirkungen leiden müssen, wie viele andere auch die bei der Entscheidung übergangen wurden. Meine Beschneidung nehme ich im Nachhinein wie eine Vergewaltigung meines Körpers wahr. Zudem handelte es sich um einen Eingriff in meine eigene Religionsfreiheit – der Freiheit auch keiner Religion anzugehören. Durch das Kupierverbot haben in Deutschland sogar Hunde mehr Rechte als Kinder!

Es ist mal wieder bezeichnend für unsere Politik, daß einer breiten gesellschaftlichen Diskussion aus dem Wege gegangen wird und stattdessen lieber – husch! husch! – schnell ein Gesetz auf den Weg gebracht wird. Das Problem, wenn das Gesetz in Kraft treten sollte, ist nun aber leider, daß man dagegen kaum vor dem Bundesverfassungsgericht klagen können wird. Denn normalerweise können nur unmittelbar Betroffene vor dem Bundesverfassungsgericht klagen, also die kleinen Jungen, denen die Vorhaut amputiert werden soll. Ein acht Tage altes Baby wird aber genausowenig klagen wie ein sechsjähriger muslimischer Junge. Und das Ganze muss auch noch binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes passieren.

Möglich wäre auch eine Organklage einer Partei oder eines Abgeordneten. Aber auch das dürfte schwierig werden, wie ein Blick in die Wikipedia verrät: 

Parteifähigkeit

Antragsberechtigt sind Oberste Bundesorgane im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dazu zählen der Bundespräsident, der Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung, sowie die gemeinsamen Ausschüsse (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG).

Antragsberechtigt sind auch Teile dieser Organe, sofern sie unter „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG fallen. Organteile können etwa der Bundestagspräsident, der einzelne Abgeordnete (als Teil des Organs Bundestag), Bundesminister (In-Sich-Streit zwischen einzelnen Bundesministern ist unzulässig), Fraktionen sowie politische Parteien, sofern diese in ihrer (organschaftlichen) Stellung als Mitwirkende am Verfassungsleben betroffen sind, sein.

Antragsbefugnis

Ein zulässiger Antrag liegt nach diesem Kriterium nur dann vor, wenn der Antragssteller die Verletzung eigener, aus der Verfassung herleitbarer Rechte hinreichend geltend macht. An dieser Stelle wird jedoch nur festgestellt, ob ein solches Recht verletzt sein könnte (Möglichkeitstheorie). Die konkrete Frage, ob die Verletzung tatsächlich vorliegt, wird im Rahmen der Begründetheit (siehe unten) geklärt.

  • Das konkrete Recht muss sich aus der Verfassung ableiten lassen
  • Der Antragssteller selbst oder das Organ, dem er angehört (gesetzliche Prozessstandschaft), muss in diesem Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet sein.
  • Die Rechtsverletzung muss hinreichend plausibel geltend gemacht werden.

Form und Frist

Ein Antrag auf ein Organstreitverfahren hat schriftlich zu erfolgen (§ 23 Abs. 1 BVerfGG). Der Antrag ist zu begründen (§ 64 Abs. 2 BVerfGG). Die Frist beläuft sich auf sechs Monate nach Bekanntwerden der fraglichen Handlung oder Unterlassung (§ 64 Abs. 3 BVerfGG).

Bei Organklagen gilt also zudem nur eine Frist von 6 Monaten. Bei der Antragsbefugnis sieht es sogar noch schlimmer aus: das konkrete Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit ist zwar gegeben, aber schon die Unmittelbarkeit der Betroffenheit dürfte schwierig herzuleiten sein.

Wenn ein Jurist hier eventuell doch noch einen Weg sehen würde, würde ich mich über einen Kontakt freuen. Nicht, daß ich selber klagen will, aber ich leite das dann gerne an MOGiS weiter…

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2 thoughts on “Kabinett beschließt Beschneidungsgesetz

  1. Wie sieht es mit einer Klage
    Wie sieht es mit einer Klage gegen das Gesetz nach Artikel 3 GG (erst Absatz 3, dann 1 und 2) aus in bezug auf körperliche unversehrheit mit inbegriffen dem urteil des kölner landgerichtes dass eine beschneidung eine körperverletzung ist?

    Mädchen werden vom Gericht etc. “gerettet”, falls ihre Eltern Sie nach Äthiopien etc. zu einer Beschneidung ‘verschleppen’ wollen.

    1. Na, wie im Beitrag schon
      Na, wie im Beitrag schon geschrieben wurde, duerfte es sehr schwer werden, die Betroffenheit eines klagewilligen MdBs zu begruenden. Und fuer das ganze gilt auch noch eine Frist von nur 6 Monaten. Ich weiss nicht, ob es vielleicht ueber den umgekehrten Weg auch plausibel zu einer Klage kommen koennte: also wenn Eltern ein Maedchen beschneiden lassen wollen wuerden und sich dabei auf den Gleichheitsgrundsatz im GG berufen wuerden. Dazu muesste es aber Eltern und einen Arzt geben, die das bis zum BVerfG durchfechten wollen…

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